Vereinssatzung

Der Verein wurde am 23.02.2000 unter der Vereinsregister-Nummer 3313 beim Amtsgericht Leipzig - Registergericht - eingetragen.
 
Siegel des Amtsgerichts Leipzig

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Fechtclub Schkeuditz”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt den Zusatz e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Schkeuditz.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Fechtsports in Spezifika von Fechten und des modernen Fünfkampfes.
Förderung des Breitensports und der offenen Kinder und Jugendarbeit.
Errichtung von Trainings- und Wettkampfmöglichkeiten zur Förderung von talentierten Kindern, Jugendlichen und aktiven Mitgliedern.
Des weiteren verfolgt der Verein den Gedanken der Förderung des Schul-, Universitäts-, Polizei-, Armee- und Behindertensports. Organisation, Ausführung und Durchführung regionaler, nationaler und internationaler Wettkämpfe und Veranstaltungen werden unter Berücksichtigung des europäischen Gedankens vom Verein ebenso durchgeführt wie die Ausbildung von Übungsleitern, Trainern und Technikern. Der Verein erwirbt den Status eines anerkannten Bildungsträgers.
Er ist eine Stätte des Erfahrungsaustauschs und der Zusammenarbeit von Interessenträgern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäft endet am 31.12.1999.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und des öffentlichen Rechts werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahre. Das Stimmrecht eines minderjährigen Mitglieds unter 16 Jahren kann durch einen gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden.
  2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Aushändigung einer Mitgliedskarte.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch den Tod des Mitglieds
    2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
    3. durch Ausschluß aus dem Verein
    4. die Probezeit und oder „Schnupperkurs” beträgt zwei Monate
  4. Ein Mitglied, das in erheblichen Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

Mitglieder und Förderer des Vereins, sowie sonstige Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Nehmen sie die Mitgliedschaft an, haben sie volles Stimmrecht, sind jedoch beitragsfrei.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Beisitzer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
  3. Die Tätigkeit im Vorstand erfolgt ehrenamtlich.
  4. Die Aufnahme von Fremdkapital erfordert die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstandsvorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
    2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
    3. Wahl des Vorstandes
    4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
    5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
    6. Beschlüsse über Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfäig.
  6. Für einen Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Einstimmigkeit aller erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 10 Sportjugend

Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Sie führt und verwaltet sich selbständig und arbeitet nach einer eigenen Jugendordnung. Der Jugendleiter wird von den Jugendvertretern gewählt und ist Mitglied im Vorstand des Vereins.

§ 11 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge des Vereins werden in einer „Beitragsordnung” gesondert geregelt.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Schkeuditz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports nutzen darf.
Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zur Liquidation können auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
 

Schkeuditz, 06.08.2009